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781.2 CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 17

1 Der Sachverständige wird vom Obmann unter Hinweis auf

die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens

auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen

und Gewissen abzugeben.

2 Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu

beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem

Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit

Augenschein mündlich erläutert wird.

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3

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

3 Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so-

fort mündlich zu Protokoll geben. Ist dies nicht tunlich, so wird ihm für

die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Frist an-

gesetzt.

4 Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende

Stimme (§ 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes4).

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