Art. 17 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 17
1 Der Sachverständige wird vom Obmann unter Hinweis auf
die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens
auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen
und Gewissen abzugeben.
2 Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu
beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem
Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit
Augenschein mündlich erläutert wird.
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen
3 Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so-
fort mündlich zu Protokoll geben. Ist dies nicht tunlich, so wird ihm für
die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Frist an-
gesetzt.
4 Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende
Stimme (§ 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes4).