781.2
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 16
6 Zieht die Schätzungskommission gemäss § 41 Abs. 2 des
Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine
kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach § 5 a VRG2 geltend
zu machen.