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Art. 16 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 16

6 Zieht die Schätzungskommission gemäss § 41 Abs. 2 des

Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine

kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach § 5 a VRG2 geltend

zu machen.

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