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Art. 15 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 15

1 Die Schätzungskommission ist gestützt auf § 41 Abs. 2 des

Abtretungsgesetzes befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche

Erkundigungen einzuziehen und Privatpersonen in Gegenwart der

Parteien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

2 Die Auskunftsperson wird vom Obmann ermahnt, wahrheitsgetreu

Auskunft zu geben. Dagegen steht der Schätzungskommission das

Recht der förmlichen Zeugeneinvernahme (Zwang zum Erscheinen,

Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Mass-

regelung wegen Nichterscheinens oder Verweigerung der Auskunft)

nicht zu.

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