781.2
CH-ZH
Art. 15 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 15
1 Die Schätzungskommission ist gestützt auf § 41 Abs. 2 des
Abtretungsgesetzes befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche
Erkundigungen einzuziehen und Privatpersonen in Gegenwart der
Parteien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
2 Die Auskunftsperson wird vom Obmann ermahnt, wahrheitsgetreu
Auskunft zu geben. Dagegen steht der Schätzungskommission das
Recht der förmlichen Zeugeneinvernahme (Zwang zum Erscheinen,
Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Mass-
regelung wegen Nichterscheinens oder Verweigerung der Auskunft)
nicht zu.