781.2
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 14
1 Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist münd-
lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers-
ten und dritten, der Abtretungs- oder Beitragspflichtige den zweiten
und vierten.
2 Kann die Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so findet
beförderlich eine Ergänzungsverhandlung statt.
3 Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann
den Parteien auch eine kurze Frist angesetzt werden, um sich über
bestimmte Punkte schriftlich zu äussern.
III. Untersuchung