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Art. 14 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 14

1 Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist münd-

lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers-

ten und dritten, der Abtretungs- oder Beitragspflichtige den zweiten

und vierten.

2 Kann die Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so findet

beförderlich eine Ergänzungsverhandlung statt.

3 Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann

den Parteien auch eine kurze Frist angesetzt werden, um sich über

bestimmte Punkte schriftlich zu äussern.

III. Untersuchung

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