781.2
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 13
Der Enteigner und die Abtretungs- und Beitragspflichtigen
werden zur Schätzungsverhandlung spätestens acht Tage vorher unter
der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät-
zung gleichwohl stattfinde.