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Art. 13 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 13

Der Enteigner und die Abtretungs- und Beitragspflichtigen

werden zur Schätzungsverhandlung spätestens acht Tage vorher unter

der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät-

zung gleichwohl stattfinde.

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