781.2
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 12
1 Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen, spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten statt-
finden.
2 Mit der Verhandlung ist ein Augenschein zu verbinden.
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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen
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