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781.2 CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 12

1 Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände

entgegenstehen, spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten statt-

finden.

2 Mit der Verhandlung ist ein Augenschein zu verbinden.

2

Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

781.2

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