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Art. 11 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 11

1 Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd-

lichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in § 41 des Abtretungs-

gesetzes erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.

2 Die Schriftsätze sind der Gegenpartei vor der mündlichen Ver-

handlung mitzuteilen.

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