781.2
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 11
1 Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd-
lichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in § 41 des Abtretungs-
gesetzes erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.
2 Die Schriftsätze sind der Gegenpartei vor der mündlichen Ver-
handlung mitzuteilen.