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Art. 10 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 10

Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs-

verfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor

der Verhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen.

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