781.2
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 10
Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs-
verfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor
der Verhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen.