781.2
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten
Art. 1
Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach
den §§ 37–45 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten
(Abtretungsgesetz)4 und nach der vorliegenden Verordnung.