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Art. 1 : Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

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Art. 1

Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach

den §§ 37–45 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten

(Abtretungsgesetz)4 und nach der vorliegenden Verordnung.

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