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781.2 CH-ZH

Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (27)

Gesetzestext (27 Artikel)

Das Verfahren der Schätzungskommissionen richtet sich nach

den §§ 37–45 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten

(Abtretungsgesetz)4 und nach der vorliegenden Verordnung.

1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Obmann und nöti-

genfalls dessen Stellvertreter.

2 Der Obmann besorgt die Geschäftsleitung und führt in den Ver-

handlungen den Vorsitz.

3 Er führt ein Geschäftsverzeichnis, in welchem die Geschäfte unter

fortlaufenden Ordnungsnummern mit Angabe des Eingangsdatums,

der Parteien, des Streitgegenstandes, des Zeitpunktes der Schätzungs-

verhandlung und der Erledigung eingetragen werden.

1 Die Schätzungskommission bezeichnet einen Protokollführer.

2 Ist dieser nicht zugleich Mitglied der Kommission, so hat er bera-

tende Stimme.

6 Für den Ausstand der Mitglieder und des Protokollführers

sowie von Sachverständigen gilt § 5 a VRG2.

1 Vorladungen und Fristansetzungen werden schriftlich erlas-

sen und durch eingeschriebenen Brief zugestellt.

2 Für Fristen und Tagfahrten gelten die §§ 5 Abs. 2, 11 und 12 VRG2

sowie Art. 144, 147 und Art. 135 ZPO5.6

3 Die Schätzungskommission hat auf die Folgen der Versäumung von

Fristen und Tagfahrten von Amtes wegen zu erkennen.

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

1 Die Parteien können sich vor der Schätzungskommission

durch eine in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person ver-

beiständen oder vertreten lassen.

2 Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu

bringen.

1 Die Akten jedes Geschäftes werden numeriert und in ein

Aktenverzeichnis eingetragen.

2 Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so sind gesonderte

Aktenverzeichnisse anzulegen, nämlich

I. Akten des Statthalteramtes,

II. Allgemeine Akten der Schätzungskommission,

III. Akten der einzelnen Fälle.

Mehrere streitige Abtretungs- oder Beitragsfälle, welche die

nämliche Unternehmung betreffen, sind soweit tunlich in einem Ver-

fahren zu erledigen. Wo es als zweckmässig erscheint, zum Beispiel um

zu verhindern, dass wegen einzelner besonders zeitraubender Fälle

auch die Erledigung der anderen über Gebühr hinausgeschoben werde,

ist jedoch die Schätzungskommission jederzeit berechtigt, eine Tren-

nung in verschiedene Verfahren eintreten zu lassen.

Der Obmann trifft alle zur Vorbereitung des Schätzungs-

verfahrens notwendigen Anordnungen und gibt den Mitgliedern vor

der Verhandlung Gelegenheit, die Akten einzusehen.

1 Der Obmann kann den Parteien auch schon vor der münd-

lichen Verhandlung Frist ansetzen, um die in § 41 des Abtretungs-

gesetzes erwähnten Aufschlüsse schriftlich zu erteilen.

2 Die Schriftsätze sind der Gegenpartei vor der mündlichen Ver-

handlung mitzuteilen.

1 Die Verhandlung soll, wenn nicht besondere Umstände

entgegenstehen, spätestens vier Wochen nach Eingang der Akten statt-

finden.

2 Mit der Verhandlung ist ein Augenschein zu verbinden.

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

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Der Enteigner und die Abtretungs- und Beitragspflichtigen

werden zur Schätzungsverhandlung spätestens acht Tage vorher unter

der Androhung vorgeladen, dass im Falle ihres Ausbleibens die Schät-

zung gleichwohl stattfinde.

1 Das Verfahren vor der Schätzungskommission ist münd-

lich. Jede Partei hat in der Regel zwei Vorträge, der Enteigner den ers-

ten und dritten, der Abtretungs- oder Beitragspflichtige den zweiten

und vierten.

2 Kann die Verhandlung nicht zu Ende geführt werden, so findet

beförderlich eine Ergänzungsverhandlung statt.

3 Wo es aus besonderen Gründen als zweckmässig erscheint, kann

den Parteien auch eine kurze Frist angesetzt werden, um sich über

bestimmte Punkte schriftlich zu äussern.

III. Untersuchung

1 Die Schätzungskommission ist gestützt auf § 41 Abs. 2 des

Abtretungsgesetzes befugt, bei Behörden oder Privaten schriftliche

Erkundigungen einzuziehen und Privatpersonen in Gegenwart der

Parteien als Auskunftspersonen einzuvernehmen.

2 Die Auskunftsperson wird vom Obmann ermahnt, wahrheitsgetreu

Auskunft zu geben. Dagegen steht der Schätzungskommission das

Recht der förmlichen Zeugeneinvernahme (Zwang zum Erscheinen,

Hinweise auf die strafrechtlichen Folgen falschen Zeugnisses, Mass-

regelung wegen Nichterscheinens oder Verweigerung der Auskunft)

nicht zu.

6 Zieht die Schätzungskommission gemäss § 41 Abs. 2 des

Abtretungsgesetzes Sachverständige zu, so setzt sie den Parteien eine

kurze Frist an, um allfällige Ausstandsgründe nach § 5 a VRG2 geltend

zu machen.

1 Der Sachverständige wird vom Obmann unter Hinweis auf

die strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens

auf die Pflicht aufmerksam gemacht, das Gutachten nach bestem Wissen

und Gewissen abzugeben.

2 Der Obmann stellt dem Sachverständigen die von diesem zu

beantwortenden Fragen. Die Parteien können verlangen, dass dem

Sachverständigen dessen Aufgabe in ihrer Gegenwart verbunden mit

Augenschein mündlich erläutert wird.

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

3 Der Sachverständige soll sein Gutachten in einfachen Fällen so-

fort mündlich zu Protokoll geben. Ist dies nicht tunlich, so wird ihm für

die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens eine angemessene Frist an-

gesetzt.

4 Der Sachverständige hat in der Schätzungskommission beratende

Stimme (§ 41 Abs. 2 des Abtretungsgesetzes4).

Die Entschädigung an Sachverständige und Auskunftsper-

sonen wird durch die Schätzungskommission nach Massgabe der Ver-

ordnung des Verwaltungsgerichts über die Verfahrenskosten und die

Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vor Verwaltungs-

gericht vom 18. Juni 19763 festgesetzt.

1 Sind die Akten nach der mündlichen Verhandlung durch

Beizug eines Gutachtens, durch Amtsbericht oder durch Berichte von

Auskunftspersonen wesentlich ergänzt worden, so gibt der Obmann

den Parteien davon Kenntnis und setzt ihnen zur schriftlichen Stel-

lungnahme Frist an, unter der Androhung, dass im Falle der Säumnis

Verzicht angenommen würde.

2 An Stelle der Parteischriften kann der Obmann eine mündliche

Schlussverhandlung anordnen, in welcher sich die Parteien je in einem

Vortrag über das Untersuchungsergebnis aussprechen können.

IV. Schätzungsentscheid

1 Die Schätzungskommission beurteilt auch die mit der Schät-

zung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen.

2 Wird jedoch der Bestand oder der Umfang eines Rechtes, für wel-

ches Entschädigung verlangt wird, bestritten, so setzt die Schätzungs-

kommission dem Enteigner Frist an, um die Klage auf Feststellung des

Nichtbestehens des Rechtes oder auf Feststellung von dessen Umfang

im ordentlichen Prozessverfahren anhängig zu machen, unter der Andro-

hung, dass sonst angenommen würde, dass das Recht bestehe bezie-

hungsweise den vom Abtretungspflichtigen behaupteten Umfang habe

und dass die Schätzung auf dieser Grundlage vorgenommen würde.

Leitet der Enteigner die Klage ein, so setzt die Schätzungskommission

ihr Verfahren aus, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Auf Begeh-

ren einer Partei kann jedoch eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.

1 Beim Schätzungsentscheid sind die in Titel III und IV des

Abtretungsgesetzes enthaltenen Grundsätze zu beachten.

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen 781.2

2 In der Begründung und im Dispositiv sind getrennt zu behandeln

a. die für das abzutretende Recht zu leistende Entschädigung,

b. ein Unfreiwilligkeitszuschlag,

c. die einzelnen Posten eines mittelbaren Schadens,

d. Beitragspflichten.

3 Wird § 15 des Abtretungsgesetzes angewendet, so ist der Zeitpunkt

anzugeben, in welchem die in den §§ 3, 5 und 21 des Abtretungsgeset-

zes erwähnten Schritte erfolgten.

4 Wird der Enteigner zur Erstellung von Bauten im Sinne des § 16

des Abtretungsgesetzes verpflichtet, so ist diese Verpflichtung nach

Art und Umfang genau zu umschreiben und zu bestimmen, wen die

Unterhaltspflicht für diese Bauten trifft.

Der Schätzungsentscheid (im Abtretungsgesetz Schätzungs-

protokoll genannt) soll enthalten

a. die Bezeichnung der Parteien,

b. das Datum der Schätzungsverhandlung,

c. die von den Parteien gestellten Anträge, insbesondere zur Höhe

der Abtretungsentschädigungen und Beiträge,

d. eine kurze Wiedergabe der tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh-

rungen der Parteien,

e. die während des Verfahrens von der Kommission gefassten Be-

schlüsse, wie zum Beispiel betreffend Einvernahme von Sachver-

ständigen oder Auskunftspersonen,

f. den wesentlichen Inhalt der Gutachten, der eingeholten Auf-

schlüsse und der Aussagen von Auskunftspersonen,

g. die zwischen den Parteien über streitige Punkte getroffenen Ver-

einbarungen und andere, einzelne Streitpunkte erledigende Partei-

erklärungen,

h. die Entscheidungsgründe,

i. den Schätzungsentscheid im Dispositiv,

k. das Datum des Schätzungsentscheides und die Unterschrift aller

mitwirkenden Mitglieder und des Protokollführers.

1 Wenn während des Verfahrens vor der Schätzungskom-

mission der Enteigner auf die Abtretung verzichtet, der Abtretungs-

pflichtige die Begehren des Enteigners anerkennt oder die Parteien

sich verständigen, so schreibt die Schätzungskommission das Geschäft

als durch Rückzug oder Anerkennung der Begehren des Enteigners

oder als durch Vergleich erledigt ab.

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Verordnung über das Verfahren der Schätzungskommissionen

2 Für diesen Abschreibungsbeschluss gelten sinngemäss die Bestim-

mungen des § 22 lit. a, c, g und k sowie der §§ 25 und 26 dieser Verord-

nung.

1 Die Kosten des Schätzungsverfahrens bestehen aus

a. den vom Regierungsrat festgesetzten Entschädigungen an den

Obmann, die Mitglieder und den Protokollführer der Schätzungs-

kommission,

b. den Entschädigungen an Sachverständige und Auskunftspersonen,

c. den übrigen Barauslagen der Schätzungskommission einschliess-

lich einer angemessenen Entschädigung für Schreibarbeiten.

2 Die Auflage der Kosten richtet sich nach § 63 des Abtretungs-

gesetzes, die Einforderung eines Kostenvorschusses nach § 15 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.

1 Die Akten der erledigten Fälle mit Einschluss des Schät-

zungsentscheides sind dem zuständigen Statthalteramt zur Aufbewah-

rung zu übergeben.

2 Den Parteien sind die von ihnen im Schätzungsverfahren einge-

legten Akten nach Erledigung allfälliger Einsprachen zurückzugeben.

Die Schätzungsentscheide sowie die der Schätzungskom-

mission mitgeteilten gerichtlichen Entscheide werden vom Obmann

jahrgangweise geordnet während zehn Jahren aufbewahrt. Nachher

können sie beseitigt werden.

V. Schlussbestimmung

tes über das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungs-

streitigkeiten vom 1. April 1942.

2 Sie tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

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1 OS 40, 1207 und GS V, 703.

2 LS 175.2.

3 LS 175.252.

4 LS 781.

5 SR 272.

6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 818; AB1 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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