Art. 9 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 9
1 Der Gemeindevorstand hat sofort nach Empfang dieses
Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe
während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu
jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden
Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche
Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher sie
diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und
andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich an-
zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so
wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bezie-
hungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und aner-
kenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Richtig-
keit des Entscheides der Schätzungskommission (§ 23 des Gesetzes).
2 In die Bekanntmachung sind die Vorschriften der §§ 26 und 27
des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten² aufzuneh-
men (§ 28 des Gesetzes).
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Verordnung betreffend das Administrativverfahren
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