Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.1 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

1 Ist einem öffentlichen oder Privatunternehmen das Expro-

priationsrecht erteilt, so hat der Expropriant das Projekt auf der Loka-

lität auszustecken, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und auf der

Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol-

gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage

kommenden Grundstücke genau zu bezeichnen sind.

2 Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der

sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ-

gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten

Ansprüche beizulegen (§ 22 des Gesetzes).

← Art. 7 Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →