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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 8
1 Ist einem öffentlichen oder Privatunternehmen das Expro-
priationsrecht erteilt, so hat der Expropriant das Projekt auf der Loka-
lität auszustecken, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und auf der
Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol-
gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage
kommenden Grundstücke genau zu bezeichnen sind.
2 Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der
sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ-
gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten
Ansprüche beizulegen (§ 22 des Gesetzes).