781.1
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 7
1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen
das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.
2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die
Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom
Regierungsrat genehmigt ist.
3 Mit der regierungsrätlichen Genehmigung eines Projektes für den
Bau oder die Korrektion einer Strasse II. Klasse sowie der Pläne über
Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht
zur Expropriation.