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Art. 7 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

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Art. 7

1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen

das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.

2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die

Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom

Regierungsrat genehmigt ist.

3 Mit der regierungsrätlichen Genehmigung eines Projektes für den

Bau oder die Korrektion einer Strasse II. Klasse sowie der Pläne über

Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht

zur Expropriation.

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