781.1
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 5
1 Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu
machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von
der Mitteilung an gerechnet, dem Statthalteramt schriftlich einzurei-
chen sind.
2 Eine beglaubigte Abschrift der allfälligen Eingaben ist sofort der
Gegenpartei mit der Auflage zuzustellen, innerhalb 20 Tagen die Ant-
wortschrift direkt dem Regierungsrat einzureichen, ansonst lediglich
aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.
1.1.18-99
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Verordnung betreffend das Administrativverfahren