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781.1 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

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Art. 4

1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal-

teramt die Akten dem Regierungsrat.

2 Erfolgen Einsprachen, so veranlasst das Statthalteramt den Be-

zirksrat zu deren erstinstanzlicher Behandlung und Erledigung.

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