781.1
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 4
1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal-
teramt die Akten dem Regierungsrat.
2 Erfolgen Einsprachen, so veranlasst das Statthalteramt den Be-
zirksrat zu deren erstinstanzlicher Behandlung und Erledigung.