781.1
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 3
In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt-
halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex-
proprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikations-
mittel der betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
und zugleich eine zerstörliche Frist anzusetzen, binnen welcher Ein-
sicht vom Plane genommen und Einsprache gegen die Erteilung des
Expropriationsrechtes erhoben werden kann.