Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.1 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

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Art. 3

In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt-

halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex-

proprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikations-

mittel der betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntnis zu bringen

und zugleich eine zerstörliche Frist anzusetzen, binnen welcher Ein-

sicht vom Plane genommen und Einsprache gegen die Erteilung des

Expropriationsrechtes erhoben werden kann.

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