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781.1 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

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Art. 2

Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter

welchen nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrech-

ten² bewilligt werden darf, offenbar nicht vorhanden seien, so weist er

das Begehren ohne weiteres ab.

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