781.1
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 2
Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter
welchen nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrech-
ten² bewilligt werden darf, offenbar nicht vorhanden seien, so weist er
das Begehren ohne weiteres ab.