781.1
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten
Art. 1
1 Wird für ein öffentliches oder privates Unternehmen das
Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem
Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem,
ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie
mit Rücksicht auf § 10 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Pri-
vatrechten vom 30. November 18792 statthaft ist.
2 Die Antragstellung kommt derjenigen Direktion zu, in deren Ge-
schäftskreis die Angelegenheit gehört.