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781.1 CH-ZH

Verordnung betreffend das Administrativverfahren bei Abtretung von Privatrechten

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Wird für ein öffentliches oder privates Unternehmen das

Recht der Expropriation verlangt, so ist das Gesuch hiefür mit einem

Projektplan dem Regierungsrat einzureichen. Dieser prüft vor allem,

ob die Expropriation in Bezug auf die öffentlichen Interessen sowie

mit Rücksicht auf § 10 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Pri-

vatrechten vom 30. November 18792 statthaft ist.

2 Die Antragstellung kommt derjenigen Direktion zu, in deren Ge-

schäftskreis die Angelegenheit gehört.

Findet der Regierungsrat, dass die Voraussetzungen, unter

welchen nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrech-

ten² bewilligt werden darf, offenbar nicht vorhanden seien, so weist er

das Begehren ohne weiteres ab.

In allen anderen Fällen sind die Akten dem zuständigen Statt-

halteramt zu behändigen. Dasselbe hat das Gesuch auf Kosten des Ex-

proprianten durch das Amtsblatt und die obligatorischen Publikations-

mittel der betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Kenntnis zu bringen

und zugleich eine zerstörliche Frist anzusetzen, binnen welcher Ein-

sicht vom Plane genommen und Einsprache gegen die Erteilung des

Expropriationsrechtes erhoben werden kann.

1 Nach erfolglosem Ablauf der Frist übermittelt das Statthal-

teramt die Akten dem Regierungsrat.

2 Erfolgen Einsprachen, so veranlasst das Statthalteramt den Be-

zirksrat zu deren erstinstanzlicher Behandlung und Erledigung.

1 Im Entscheid des Bezirksrates ist darauf aufmerksam zu

machen, dass Einwendungen gegen denselben binnen 20 Tagen, von

der Mitteilung an gerechnet, dem Statthalteramt schriftlich einzurei-

chen sind.

2 Eine beglaubigte Abschrift der allfälligen Eingaben ist sofort der

Gegenpartei mit der Auflage zuzustellen, innerhalb 20 Tagen die Ant-

wortschrift direkt dem Regierungsrat einzureichen, ansonst lediglich

aufgrund der vorliegenden Akten entschieden würde.

1.1.18-99

1

781.1

Verordnung betreffend das Administrativverfahren

1 Wird die Bewilligung zur Expropriation erteilt, so kann gegen

das Projekt im allgemeinen keine Einsprache mehr erhoben werden.

2 Der Staat ist berechtigt, für ein von ihm auszuführendes Werk die

Abtretungspflicht in Anspruch zu nehmen, sobald das Projekt vom

Regierungsrat genehmigt ist.

3 Mit der regierungsrätlichen Genehmigung eines Projektes für den

Bau oder die Korrektion einer Strasse II. Klasse sowie der Pläne über

Bau- und Niveaulinien erhält die Gemeinde ohne weiteres das Recht

zur Expropriation.

1 Ist einem öffentlichen oder Privatunternehmen das Expro-

priationsrecht erteilt, so hat der Expropriant das Projekt auf der Loka-

lität auszustecken, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und auf der

Gemeinderatskanzlei jeder Gemeinde, in welcher Abtretungen erfol-

gen sollen, einen Plan aufzulegen, in welchem die einzelnen in Frage

kommenden Grundstücke genau zu bezeichnen sind.

2 Diesem Plan ist für jede einzelne Gemeinde ein Verzeichnis der

sämtlichen für Abtretung von Rechten oder für Leistung von Beiträ-

gen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten

Ansprüche beizulegen (§ 22 des Gesetzes).

1 Der Gemeindevorstand hat sofort nach Empfang dieses

Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, dass derselbe

während 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu

jedermanns Einsicht bereit liege. Gleichzeitig gibt er den betreffenden

Grundeigentümern von dem Umfang der an sie gestellten Ansprüche

Kenntnis unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher sie

diesfällige Einsprachen sowie ihre Entschädigungsforderungen und

andere Rechtsansprüche bei der Gemeinderatskanzlei schriftlich an-

zumelden haben. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Anmeldung, so

wird angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bezie-

hungsweise der gestellten Beitragsforderung einverstanden und aner-

kenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum voraus die Richtig-

keit des Entscheides der Schätzungskommission (§ 23 des Gesetzes).

2 In die Bekanntmachung sind die Vorschriften der §§ 26 und 27

des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten² aufzuneh-

men (§ 28 des Gesetzes).

2

Verordnung betreffend das Administrativverfahren

781.1

1 Glaubt ein Abtretungspflichtiger, dass ohne wesentliche

Änderung des Projektes und ohne Nachteil für dasselbe die Abtretung

ganz oder teilweise vermieden werden könne, so ist auch er innerhalb

der Frist des § 23 des Gesetzes befugt, eine Änderung zu beantragen.

2 Werden durch eine solche Abänderung die Rechte anderer Abtre-

tungspflichtiger oder dritter Personen betroffen, so hat der Gemeinde-

vorstand diesen hievon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, ihre

allfälligen Einsprachen sowie ihre Rechtsansprüche und Forderungen

für den Fall eintretender Abänderung innerhalb bestimmter Frist an-

zuzumelden (§ 24 des Gesetzes).

3 Einsprachen gegen den Umfang der Abtretung sowie Begehren

um Abänderung des Projektes und Einsprachen hiegegen sind zu-

gleich des näheren zu begründen.

Dem Gemeindevorstand4 liegt ob, nach Ablauf der in den

§§ 9 und 10 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist ungesäumt die

erhobenen Einsprachen und gestellten Forderungen dem Exproprian-

ten in Abschrift mitzuteilen (§ 25 des Gesetzes).

Nach Empfang der gemeinderätlichen Mitteilung hat der

Expropriant vorerst den Versuch zu machen, eine gütliche Verständi-

gung herbeizuführen (§ 29 des Gesetzes).

1 Kann der Streit über den Umfang oder die Art der Abtre-

tung (§ 24 des Gesetzes) nicht binnen 20 Tagen gütlich ausgeglichen

werden, so hat der Expropriant seine Begehren um Abtretung in der

von ihm angestrebten Weise dem Bezirksrat schriftlich einzureichen

und sich über die dagegen erhobenen Einwendungen auszusprechen.

2 Nach Einholung der Vernehmlassung des Einsprechers entschei-

det der Bezirksrat in erster Instanz.

1 Binnen 30 Tagen³ kann gegen diesen Entscheid Rekurs

erhoben werden.

2 Das weitere Verfahren richtet sich nach § 5 dieser Verordnung.

Nach Erledigung aller Streitigkeiten über den Umfang der

Abtretung ist von dem Exproprianten jeder zuständigen Notariats-

kanzlei ein Doppel des endgültigen Planes, soweit derselbe ihren Kreis

betrifft, nebst Grunderwerbungstabelle behufs Aufnahme in ihr Archiv

zuzustellen (§ 31 des Gesetzes).

1.1.18-99

3

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Verordnung betreffend das Administrativverfahren

blatt und in die Gesetzessammlung aufzunehmen und den Bezirks-

räten und Gemeindevorständen in Separatabzügen zuzustellen.

4

1 OS 20, 131 und GS V, 699. Vom Regierungsrat erlassen.

2 LS 781.

3 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553).

4 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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