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754.2 TLDVOLDNOLLD CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)

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Art. 5

1 Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs

der vollständigen Gesuche zugeteilt.

2 Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht

werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Ge-

suche von

a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach § 3 lit. a

Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken-

Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen

ist,

b. Verwaltungseinheiten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder

anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach § 3 lit. a Ziff. 2.

2

1 OS 75, 645; Begründung siehe ABI 2020-11-06.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 SR 784.104.2.

* einsehbar unter nic.zuerich

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