754.2
TLDVOLDNOLLD
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
Art. 5
1 Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs
der vollständigen Gesuche zugeteilt.
2 Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht
werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Ge-
suche von
a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach § 3 lit. a
Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken-
Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen
ist,
b. Verwaltungseinheiten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach § 3 lit. a Ziff. 2.
2
1 OS 75, 645; Begründung siehe ABI 2020-11-06.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 SR 784.104.2.
* einsehbar unter nic.zuerich