Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
754.2 TLDVOLDNOLLD CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)

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Art. 4

1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonde-

rem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind

Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengrup-

pen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffent-

licht eine Liste dieser Bezeichnungen.

2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation

for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.

3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuch-

stellerin oder der Gesuchsteller

a. die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,

b. im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Be-

zeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder

Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung

des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Per-

sonengruppen, Branchen oder Institutionen nützt.

c. Reihenfolge

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