Art. 4 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
Art. 4
1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonde-
rem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind
Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengrup-
pen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffent-
licht eine Liste dieser Bezeichnungen.
2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation
for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.
3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuch-
stellerin oder der Gesuchsteller
a. die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,
b. im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Be-
zeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder
Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung
des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Per-
sonengruppen, Branchen oder Institutionen nützt.
c. Reihenfolge