Art. 3 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
Art. 3
Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn
a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ein- a. allgemeine
reichung des Gesuchs
1. eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Per-
son mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist,
2. eine Verwaltungseinheit, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder
andere Organisation des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kan-
ton Zürich ist,
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen han-
delt,
c. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String
zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält,
d. die beantragte Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung,
die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst,
e. die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-
suchs für die Zuteilung verfügbar ist.
Zuteilung
Voraus-
setzungen
1. 1. 21-111
1
754.2 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
b. besondere
Voraus-
setzungen
für reservierte
Bezeichnungen