754.2
TLDVOLDNOLLD
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der Gegenstand
ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung
und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.
2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vor-
schriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58 VID. Die
Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bun-
desamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht
dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.