Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
754.2 TLDVOLDNOLLD CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)

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Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der Gegenstand

ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung

und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.

2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vor-

schriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58 VID. Die

Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bun-

desamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht

dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.

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