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754.2 TLDVOLDNOLLD CH-ZH

Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV) (TLDV)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der Gegenstand

ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung

und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.

2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vor-

schriften der VID anwendbar. Ausgenommen sind Art. 49–58 VID. Die

Volkswirtschaftsdirektion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bun-

desamtes für Kommunikation (BAKOM) gemäss VID wahr, die nicht

dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.

1 Die Direktion verwaltet die Domain «.zuerich».

2 Sie erlässt Richtlinien.

Zuständigkeit

Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Ein- a. allgemeine

reichung des Gesuchs

1. eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Per-

son mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist,

2. eine Verwaltungseinheit, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder

andere Organisation des öffentlichen Rechts mit Sitz im Kan-

ton Zürich ist,

b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen han-

delt,

c. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String

zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält,

d. die beantragte Bezeichnung nicht gegen die öffentliche Ordnung,

die guten Sitten oder das anwendbare Recht verstösst,

e. die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Ge-

suchs für die Zuteilung verfügbar ist.

Zuteilung

Voraus-

setzungen

1. 1. 21-111

1

754.2 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)

b. besondere

Voraus-

setzungen

für reservierte

Bezeichnungen

1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonde-

rem oder öffentlichem Interesse sind. Von besonderem Interesse sind

Bezeichnungen, die insbesondere bestimmte Personen, Personengrup-

pen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Direktion veröffent-

licht eine Liste dieser Bezeichnungen.

2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation

for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.

3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuch-

stellerin oder der Gesuchsteller

a. die allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt,

b. im Gesuch nachweist, dass sie oder er die von der beantragten Be-

zeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder

Institutionen ausreichend vertritt und dass die geplante Nutzung

des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Per-

sonengruppen, Branchen oder Institutionen nützt.

c. Reihenfolge

1 Domain-Namen werden in der Reihenfolge des Eingangs

der vollständigen Gesuche zugeteilt.

2 Die Direktion legt fest, ab welchem Zeitpunkt Gesuche eingereicht

werden können. Sie kann einen früheren Zeitpunkt festlegen für Ge-

suche von

a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach § 3 lit. a

Ziff. 1 erfüllen und über eine Marke verfügen, die in der Marken-

Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen

ist,

b. Verwaltungseinheiten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder

anderen Organisationen des öffentlichen Rechts nach § 3 lit. a Ziff. 2.

2

1 OS 75, 645; Begründung siehe ABI 2020-11-06.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 SR 784.104.2.

* einsehbar unter nic.zuerich

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