Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden

der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,

die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in

den übrigen Fällen.

← Art. 4 Flughafenfondsgesetz Art. 6. Das Fluglärmgesetz vom 27. September 1970 wird aufgeho- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →