Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die Ausgleich

ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt von Ent-

oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- schädigungen

den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung

des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in

der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen

vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

3 Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen-

halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in

den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts-

vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par-

teientschädigungen.

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