Art. 3 : Flughafenfondsgesetz
Art. 3
1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die Ausgleich
ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt von Ent-
oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- schädigungen
den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung
des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in
der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen
vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.
3 Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen-
halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in
den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts-
vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par-
teientschädigungen.