Flughafenfondsgesetz
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1 Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben Fondszweck
im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.
2 Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk-
tion verwaltet.
Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbst- Einlage
ständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von
300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.
1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die Ausgleich
ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt von Ent-
oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- schädigungen
den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.
2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung
des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in
der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen
vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.
3 Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen-
halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in
den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts-
vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par-
teientschädigungen.
Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere ver- Weitere Mittel-
wendet für
verwendung
a. den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig
ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewähr-
leisten,
b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flug-
hafengesetz4,
c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz und
weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen,
1.7.10 - 69
1
748.3
Flughafenfondsgesetz
Zuständigkeiten
Änderung
bisherigen
Rechts
d. Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die
auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö-
ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen-
digen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden
Lärms.
a.
b.
5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden
der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,
die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in
den übrigen Fällen.
ben.
2
1 OS 57,77.
2 In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).
3 ABI 2000, 328.
4 LS 748.1.
5 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.