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748.3 CH-ZH

Flughafenfondsgesetz

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1 Zur Finanzierung der dem Staat zukommenden Aufgaben Fondszweck

im Bereich Luftverkehr wird ein Spezialfonds geschaffen.

2 Der Fonds wird von der für den Luftverkehr zuständigen Direk-

tion verwaltet.

Aus dem Buchgewinn, der dem Kanton aus der Verselbst- Einlage

ständigung des Flughafens erwächst, wird ein einmaliger Beitrag von

300 Mio. Franken in den Fonds eingelegt.

1 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung, die Ausgleich

ihren Grund im Betrieb des Flughafens haben und vom Kanton direkt von Ent-

oder gestützt auf Rückgriffsansprüche der Gemeinden beglichen wer- schädigungen

den müssen, werden aus dem Fonds abgegolten.

2 Die Abgeltung aus dem Fonds setzt voraus, dass die Verpflichtung

des Kantons gemäss Abs. 1 grundsätzlich und grundstücksbezogen in

der Grössenordnung durch ein gerichtliches Urteil oder durch einen

vom Kanton genehmigten Vertrag festgelegt ist.

3 Sofern die Gemeinden Rückgriffsansprüche gegen den Flughafen-

halter oder den Bund geltend machen, unterstützt sie der Kanton in

den entsprechenden Verfahren. Er übernimmt die Kosten ihrer Rechts-

vertretung und allfällige, ihnen auferlegte Verfahrenskosten und Par-

teientschädigungen.

Im Weiteren werden die Mittel des Fonds insbesondere ver- Weitere Mittel-

wendet für

verwendung

a. den Erwerb von Aktien der Flughafen Zürich AG, wenn dies nötig

ist, um die gesetzliche Mindestbeteiligung des Kantons zu gewähr-

leisten,

b. Aufwendungen für die konsultative Konferenz gemäss § 4 Flug-

hafengesetz4,

c. Aufwendungen für die Aufsicht gemäss § 3 Flughafengesetz und

weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Flughafen,

1.7.10 - 69

1

748.3

Flughafenfondsgesetz

Zuständigkeiten

Änderung

bisherigen

Rechts

d. Aufwendungen der Gemeinden im Bereich der Raumplanung, die

auf den Betrieb des Flughafens zurückzuführen sind. Dazu gehö-

ren insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit notwen-

digen Anpassungen der Zonenpläne aufgrund des zu erwartenden

Lärms.

a.

b.

5 Über die Verwendung der Fondsmittel entscheiden

der Regierungsrat in Fällen von § 4 lit. a,

die nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht zuständigen Organe in

den übrigen Fällen.

ben.

2

1 OS 57,77.

2 In Kraft seit 1. Mai 2002 (OS 57, 155).

3 ABI 2000, 328.

4 LS 748.1.

5 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

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