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748.2 VLBODFAODNA CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)

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Art. 2

1 Das AFM' wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmi-

gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte

unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.

2 Es koordiniert das Verfahren bei

a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36c und 36d LFG5

mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemein-

den,

b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37i LFG5 mit dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kan-

tonalen Fachstellen und den Gemeinden,

c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verord-

nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt

(VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden

und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.

3 Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL6 ist

es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller,

den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kan-

ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zustän-

dig.

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