Art. 2 : Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)
Art. 2
1 Das AFM' wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte
unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.
2 Es koordiniert das Verfahren bei
a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36c und 36d LFG5
mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemein-
den,
b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37i LFG5 mit dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kan-
tonalen Fachstellen und den Gemeinden,
c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verord-
nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden
und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.
3 Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL6 ist
es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller,
den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kan-
ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zustän-
dig.