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748.2 VLBODFAODNA CH-ZH

Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB) (VLB)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt

für Mobilität (AFM)7 zuständig.

1 Das AFM' wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmi-

gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte

unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.

2 Es koordiniert das Verfahren bei

a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36c und 36d LFG5

mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemein-

den,

b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37i LFG5 mit dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kan-

tonalen Fachstellen und den Gemeinden,

c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verord-

nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt

(VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden

und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.

3 Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL6 ist

es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller,

den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kan-

ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zustän-

dig.

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Bau-

direktion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprü-

fung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordi-

niert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFM7

zur Weiterleitung an das BAZL.

Das AFM¹ erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Ver-

ordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung

für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966³ und nach der Gebüh-

renverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19934.

¹ OS 67, 196; Begründung siehe ABI 2012, 1024.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.

3 LS 682.

4 LS 710.2.

5 SR 748.0.

6 SR 748.131.1.

7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 660; ABI 2020-12-11). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

2

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