Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB) (VLB)
Gesetzestext (5 Artikel)
Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt
für Mobilität (AFM)7 zuständig.
1 Das AFM' wirkt bei den bundesrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte
unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.
2 Es koordiniert das Verfahren bei
a. Änderungen des Betriebsreglements nach Art. 36c und 36d LFG5
mit dem Gesuchsteller, den kantonalen Fachstellen und den Gemein-
den,
b. Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 und 37i LFG5 mit dem
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), dem Gesuchsteller, den kan-
tonalen Fachstellen und den Gemeinden,
c. plangenehmigungsfreien Nebenanlagen nach Art. 29 der Verord-
nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt
(VIL) mit dem BAZL, der Bewilligungsbehörde, den Gemeinden
und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.
3 Bei plangenehmigungsfreien Bauvorhaben nach Art. 28 VIL6 ist
es für die Verfahrensleitung, die Koordination mit dem Gesuchsteller,
den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kan-
ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zustän-
dig.
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Bau-
direktion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprü-
fung unterstehen. Sie zieht die betroffenen Fachstellen bei und koordi-
niert deren Stellungnahmen. Sie übermittelt ihren Bericht dem AFM7
zur Weiterleitung an das BAZL.
nisse nach Art. 59 VIL6.
1.1.21-111
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748.2
Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)
Das AFM¹ erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Ver-
ordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966³ und nach der Gebüh-
renverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 19934.
¹ OS 67, 196; Begründung siehe ABI 2012, 1024.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3 LS 682.
4 LS 710.2.
5 SR 748.0.
6 SR 748.131.1.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 660; ABI 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
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