Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
748.15 ZFIVOIZBAFluglärmIndex CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Zürcher FluglärmIndex (ZFIVO)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Begriff

Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich

ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.

← Art. 1 Verordnung zum Zürcher FluglärmIndex (ZFIVO) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →