Verordnung zum Zürcher FluglärmIndex (ZFIVO) (ZFIVO)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Diese Verordnung regelt
a. den Zürcher Fluglärm-Index (ZFI),
b. die Verwendung von Mitteln des Flughafenfonds für Massnahmen
der Gemeinden im Bereich der Raumplanung und für Massnah-
men zur Verbesserung der Wohnqualität.
Gegenstand
B. Zürcher Fluglärm-Index
Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Begriff
Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich
ausgehenden Belästigung der Bevölkerung durch Fluglärm.
1 Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl Richtwert
der vom Fluglärm stark gestörten Personen.
2 Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wieder-
gegebenen Formel auf der Grundlage der folgenden Eckwerte
a. Anzahl der Flugbewegungen im Jahr 2000,
b. An- und Abflugrouten im Jahr 2004,
c. Verkehrszusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004,
d. Nachtflugsperrordnung gemäss vorläufigem Betriebsreglement,
e. Wohnbevölkerung nach der eidgenössischen Volkszählung 2000.
3 Daraus ergibt sich ein Richtwert von 47000 Personen.
1. 1. 21-111
1
748.15
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
Monitoringwert
¹ Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm
stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet.
2 Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wie-
dergegebenen Formel auf der Grundlage der Anzahl der Flugbewe-
gungen, der An- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung
(Flottenmix), der Nachtflugsperrordnung und der Wohnbevölkerung
des jeweiligen Berichtsjahres.
3 Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dar-
gestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der
Bevölkerungszahl und durch die Entwicklung des Flugbetriebs verur-
sacht worden sind (Bevölkerungs- und Flugbetriebsindex).
Expertengruppe
¹ Die Volkswirtschaftsdirektion setzt als beratende Kommis-
sion die «Expertengruppe ZFI» ein.
2 Die Expertengruppe wird durch das Amt für Mobilität geleitet.
Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsinternen und verwaltungs-
unabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luft-
verkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung
und Statistik.
3 Die Expertengruppe nimmt zuhanden der Volkswirtschaftsdirek-
tion Stellung zum Entwurf des Berichts des Regierungsrates nach § 3
Abs. 6 des Flughafengesetzes, insbesondere zu dessen wissenschaft-
lichen Grundlagen.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt das Nähere über die Aufga-
ben und die Organisation der Expertengruppe.
Flugbetriebliche
Massnahmen
C. Massnahmen zur Einhaltung des Richtwerts
¹ Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbetreiberin alle
technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Mass-
nahmen zur vorsorglichen Begrenzung des durch den Flugbetrieb ver-
ursachten Lärms ergriffen hat. Er orientiert sich dabei an den Ursachen
für die Veränderung des Flugbetriebsindex, an der langfristigen Wirk-
samkeit von Massnahmen und am Zeitbedarf für deren Umsetzung.
2 Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die Flughafenbetrei-
berin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die
Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes.
2
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu Raum-
einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, untersucht planerische
der Regierungsrat auf der Grundlage des Bevölkerungsindex die Besied- Massnahmen
lungs- und Nutzungsentwicklung. Stellt er Abweichungen zur angestreb- des Kantons
ten räumlichen Entwicklung fest, leitet er Steuerungsmassnahmen ein.
D. Beiträge an Massnahmen im Bereich der Raumplanung
1 Der Kanton gewährt den Gemeinden und den regionalen Beiträge
Planungsverbänden Subventionen für ihre Massnahmen im Bereich für raum-
der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb planerische
des Flughafens Zürich aufweisen. Massnahmen
2 Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind: der Gemeinden
und der regiona-
a. Erlass und Anpassungen des regionalen oder des kommunalen len Planungs-
Richtplans sowie der kommunalen Nutzungsplanung, verbände
b. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Zusammenhang
mit den Massnahmen gemäss lit. a.
3 Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens
Zürich ist gegeben, wenn die Massnahmen erforderlich sind wegen
a. der Festsetzung oder Anpassung der Gebiete mit einer Überschrei-
tung der Lärmbelastungsgrenzwerte im Sachplan Infrastruktur der
Luftfahrt, im kantonalen Richtplan oder im Zusammenhang mit
dem Betriebsreglement,
b. der Festsetzung oder Anpassung des Flughafenperimeters im Sach-
plan Infrastruktur der Luftfahrt,
c. baulichen Veränderungen an den Flughafenanlagen mit erheblichen
räumlichen Auswirkungen,
d. der Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegrenzungsflächen
im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt,
e. der Festsetzung oder Anpassung des Sicherheitszonenplans.
4 Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und
zweckmässig sind.
Es werden Subventionen bis höchstens 80% der beitrags- Bemessung der
berechtigten Aufwendungen ausgerichtet. Beiträge
1. 1. 21-111
3
748.15
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
E. Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität
Ziel
Schallschutz
Beratung von
Eigentümerin-
nen und Eigen-
tümern von
Wohnbauten
Subventionen
für die Erneue-
rung oder den
Ersatz von
Wohnbauten
In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu
einer Lärmbelastung über dem Immissionsgrenzwert führt, fördert der
Kanton bei der Erneuerung oder beim Ersatz von bestehenden Wohn-
bauten die Massnahmen für einen hochwertigen Schallschutz.
1 Der hochwertige Schallschutz umfasst den passiven Schall-
schutz der Gebäudehülle gemäss den erhöhten bzw. den verschärften
Anforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur-
und Architekten-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung
mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung.
2 Bei Objekten des Heimatschutzes können die Anforderungen an
den Schallschutz herabgesetzt werden.
3 Das Amt für Mobilität koordiniert die Massnahmen nach dieser
Verordnung mit den Schallschutzprogrammen der Verkehrsträger und
mit den Energiesparprogrammen.
1 Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerin-
nen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Durchführung
und Erfolgskontrolle von Bauvorhaben, die der Erreichung des Ziels
gemäss § 10 dienen.
2 Das Amt für Mobilität legt Art und Umfang der Beratungsdienst-
leistungen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Ener-
giefragen durch die Gemeinden gemäss § 15 des Energiegesetzes vom
19. Juni 19834 fest.
3 Es kann Dritte mit der Beratung beauftragen.
1 Der Kanton richtet an die Zusatzkosten von Bauvorhaben
für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus.
2 Er richtet höhere Subventionen aus, wenn
a. das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Mass-
nahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird
und
b. Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier
erzielt werden.
3 Er kann an die Kosten für die Erstellung eines privaten Gestal-
tungsplans gemäss §§ 85 f. PBG3 Subventionen ausrichten, wenn das
Vorhaben die Bedingungen von Abs. 2 erfüllt und die zuständige
Behörde dem Gestaltungsplan zustimmt.
* Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar bei der Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz.
4
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15
1 Die Subvention gemäss § 13 Abs. 1 beträgt in der Regel Bemessung der
einen Drittel der Zusatzkosten, höchstens Fr. 10000 pro Wohneinheit. Subventionen
2 Bei Bauvorhaben gemäss § 13 Abs. 2 kann die Subvention auf
zwei Drittel der Zusatzkosten, höchstens auf Fr. 20000 pro Wohnein-
heit erhöht werden.
3 In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer
Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können die Beiträge von
Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden.
4 Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in
einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der
ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten.
5 Subventionen an private Gestaltungspläne im Sinne von § 13 Abs. 3
betragen einen Drittel der Planungskosten, höchstens Fr. 10 000.
F. Weitere Bestimmungen
1 Gesuche um Subventionen und Beratungsdienstleistungen Verfahren für
im Sinne von §§ 8–14 müssen dem Amt für Mobilität oder der von Staatsbeiträge
diesem bezeichneten Stelle schriftlich eingereicht werden und die für
ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten.
und Beratungs-
dienstleistungen
2 Die zuständige Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen
Bericht über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der raumplane-
rischen Massnahmen gemäss § 8 ein.
Die Auszahlung zugesicherter Subventionen erfolgt in den Finanzplanung
Jahren, in denen die Mittel des Fonds zur Verfügung stehen. Der Zeit-
raum der Auszahlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits
möglich ist, mit der Zusicherungsverfügung bestimmt.
1 OS 67, 47; Begründung siehe ABI 2011, 3642.
2 Inkrafttreten: 1. März 2012.
3 LS 700.1.
4 LS 730.1.
5 LS 748.1.
6 LS 748.3.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 659; AB1 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
1. 1. 21-111
5
748.15
Anhang
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach folgender Formel
ZFI = HA + HSD
mit
HA = ∑N pop,i
%HA;
100
*
%HA; = −1.395-10-4 . (Leg 16-42) +4.081-10-2. (Leg 16,1-42)² +0.342. (Leg 16-42)
wobei
%HA; = 0
für Leq* 16, ≥ 47 dB
für Leq*16,; < 47 dB
*
mit: Leg16
eq16 = 10.Ig
1
16
T15
10
T01
+
100.1-Leg; +10
100.1.(Leg T16 +5)
j=T02
%HSD
mit
HSD = ∑Npop, i
100
%HSD; = 26
wobei
6. (SH; (LAS,max + D). PAWR (LAS,max + D).
LAS,max)
für Leq8, ≥ 37 dB
%HSD; = 0
für Leq8, < 37 dB
mit: PAWR(LAS,max + D) = 1
) = 1.894.10-5. (LAS.max
(LAS.max +D)² +4.008-10-4 - (LAS,max +D)-3.3243-10-2
Legende
%HA; Prozentsatz der durch Fluglärm während des Wachzustands
am Tag stark belästigten Personen am Hektarpunkt i (maxi-
mal 100%)
D
%HSD; Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten
Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%)
Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum
Innenpegel; für gekipptes Fenster beträgt D rund –15 dB, bei
Komfort- und Schalldämmlüftungen rund –25 dB. Bei Bau-
ten, die mit erhöhten bzw. aufgrund von Art. 32 Abs. 2 LSV
verschärften Anforderungen der SIA-Norm 181 des Schwei-
zerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins erstellt wurden,
gelten die entsprechenden Werte.
Integrand
dL
6
Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15
HA
Anzahl der durch Fluglärm während des Wachzustands am Tag
stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Studie von
H. M. E. Miedema und C. G. M. Oudshoorn, publiziert 2001
(Environmental Health Perspectives 109, S. 409–416.)
Hi
HSD
Index für Hektarpunkt
Index für Tagesstunde
LAS,max
A-bewerteter Maximalpegel mit der Zeitkonstante Slow ge-
messen
Leq*16
16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste
(T01) und letzte Tagesstunde (T16)
Leq8
8h-Mittelungspegel der Nacht von 22 bis 06 Uhr
LeqT01
1h-Mittelungspegel der ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr
LeqT16
1h-Mittelungspegel der letzten Tagessstunde von 21 bis 22 Uhr
Leqj
1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02
bis T15)
lg
Logarithmus mit der Basis 10
Npop,i
Einwohnerzahl am Hektarpunkt i
PAWR
Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Aufwachreaktion durch
ein Fluggeräusch
T01
Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr
T02
Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr
T15
Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr
T16
Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr
ZFI
Zürcher Fluglärm-Index
Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq) sowie
Maximalpegel (LAS,max) werden nach den anerkannten Regeln der
Akustik berechnet.
1.1.21-111
7