748.1
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
Art. 7
Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Beteiligung am Aktienkapital
Statuten