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748.1 CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

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Art. 7

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.

Beteiligung am Aktienkapital

Statuten

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