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748.1 CH-ZH

Art. 5 : Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

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Art. 5

1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flug- hafen Zürich.

2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.

II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung

Zweck und Sitz

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