748.1
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
Art. 5
1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flug- hafen Zürich.
2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.
II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
Zweck und Sitz