Art. 3 : Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
Art. 3
1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- Fluglärm-
und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. bekämpfung
Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden
Daten zur Verfügung.
3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben
Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000
Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag
des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewe-
gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates
untersteht dem fakultativen Referendum.9
4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der
Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der
Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9
1.4.18-100
1
748.1 Flughafengesetz
Informations- und Meinungs- austausch
Flughafen- sicherheit
5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9
6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allen- falls eingeleiteten Massnahmen.9