Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Rechtsform
1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- Fluglärm-
und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. bekämpfung
Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.
2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden
Daten zur Verfügung.
3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben
Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000
Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag
des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewe-
gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates
untersteht dem fakultativen Referendum.9
4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der
Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der
Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9
1.4.18-100
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748.1 Flughafengesetz
Informations- und Meinungs- austausch
Flughafen- sicherheit
5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9
6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allen- falls eingeleiteten Massnahmen.9
Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine kon- sultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.
1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flug- hafen Zürich.
2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.
II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung
Zweck und Sitz
1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflug- ordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.
2 Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.
3 Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich
Vertretung im Verwaltungsrat
vor.
Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.
Beteiligung am Aktienkapital
Statuten
Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals ver- fügen.
Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.
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Flughafengesetz
748.1
Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Pistenbau
Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund und Betriebs-
über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um reglement
Änderungen des Betriebsreglementes⁴ mit wesentlichen Auswirkun-
gen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.
Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und Übernahme von
passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund Verpflichtungen
vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben,
werden von der Gesellschaft übernommen.
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirek- Personal
tion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der der Flughafen-
Gesellschaft umgewandelt.
2 Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Vorsorge-
einrichtung für das Staatspersonals ab.
Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Grün- Gründungs-
dung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich.
oder Fusions-
kosten
III. Verfahren
werte
Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen Einbringung
vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des der kantonalen
Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Vermögens-
Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkann-
ten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung
am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2 ff. einzubringen, die
entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesell-
schaft gebildet wird.
1 Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafen- Haftung
halter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neu- des Staates
gründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden
Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungs-
grund vor diesem Zeitpunkt haben.
2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre
nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Ver-
öffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der
Fälligkeit.
Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, Gesuch um
die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Konzessions-
Gesellschaft zu übertragen.
übertragung
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748.1 Flughafengesetz
IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft
Aktionärs-
rechte und
-pflichten
Ernennung
in den
Verwaltungsrat
Weisungsrecht
des Staates
Anteile
im Eigentum
des Staates
Information des
Kantonsrates
Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des
Staates als Aktionär wahr.
Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Ver-
treter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.
10 1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an
den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Ge-
suche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Aus-
wirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungs-
rat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.
2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der
Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat
dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Wei-
sung.
3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Refe-
rendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regie-
rungsrates genehmigt oder ablehnt.
4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des
Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staats-
vertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.
Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der
Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die
gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.
Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die
zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevöl-
kerung wesentlichen Flughafenfragen.
V. Änderungen bisherigen Rechts
personal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .6
4
Flughafengesetz
VI. Übergangsbestimmungen
748.1
Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr Oberaufsicht
als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzes- in der
sion vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.
Übergangszeit
1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden ent- Pisten-
scheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der verlängerung
entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an
die Gesellschaft erfolgt.
2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016
(OS 73, 75)
Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Geneh-
migungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt.
1 OS 56, 29.
2 In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55).
3 ABI 1998, 967.
4 Aufgehoben; OS 52, 376.
5 SR 220.
6 Text siehe OS 56, 32.
7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 (OS 57, 246). In Kraft seit 1. Januar 2003
(OS 57, 342).
8 Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für
das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; AB1 2002, 822). In Kraft
seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152).
9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 (OS 63, 47; ABI 2006, 36). In Kraft seit
1. März 2008.
10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 (OS 73, 75; AB12015-11-06). In Kraft
seit 1. März 2018.
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OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes
genügt.
2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur
Übertragung der Konzessionen.