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748.1 CH-ZH

Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

1 Der Flughafen Zürich wird einer Aktiengesellschaft gemäss Rechtsform

1 Dem Staat obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der An- Fluglärm-

und Abflugrouten und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich. bekämpfung

Er meldet Übertretungen der Aufsichtsbehörde des Bundes.

2 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden

Daten zur Verfügung.

3 Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben

Stunden eingehalten wird. Werden, unabhängig vom Richtwert, 320 000

Flugbewegungen pro Jahr erreicht, fasst der Kantonsrat auf Antrag

des Regierungsrates Beschluss darüber, ob der Staat auf eine Bewe-

gungsbeschränkung hinwirken soll. Der Beschluss des Kantonsrates

untersteht dem fakultativen Referendum.9

4 Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der

Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der

Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.9

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1

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Informations- und Meinungs- austausch

Flughafen- sicherheit

5 Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der Richtwert nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.9

6 Der Regierungsrat überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allen- falls eingeleiteten Massnahmen.9

Für die Diskussion von Flughafenfragen besteht eine kon- sultative Konferenz unter der Leitung der Regierungsvertretung im Verwaltungsrat.

1 Der Kantonspolizei Zürich obliegt die Gewährleistung der Sicherheitsmassnahmen gemäss Sicherheitsprogramm für den Flug- hafen Zürich.

2 Eine Leistungsvereinbarung regelt die besonderen Aufgaben und deren Abgeltung.

II. Voraussetzungen für die Verselbstständigung

Zweck und Sitz

1 Der Zweck der Gesellschaft umfasst den Bau und Betrieb des Flughafens Zürich unter Wahrung der gesetzlichen Nachtflug- ordnung und unter Berücksichtigung der Anliegen der Bevölkerung um den Flughafen.

2 Die Gesellschaft kann auch andere Aufgaben wahrnehmen.

3 Die Statuten sehen den Sitz der Gesellschaft im Kanton Zürich

Vertretung im Verwaltungsrat

vor.

Die Gesellschaft räumt dem Staat in ihren Statuten das Recht ein, mehr als ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates zu ernennen.

Beteiligung am Aktienkapital

Statuten

Der Staat ist am Aktienkapital der Gesellschaft beteiligt. Er muss über mehr als ein Drittel des stimmberechtigten Kapitals ver- fügen.

Der Entwurf der ersten Statuten bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

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Flughafengesetz

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Die Gesellschaft stellt sicher, dass ohne Zustimmung der Pistenbau

Vertretung des Staates im Verwaltungsrat keine Gesuche an den Bund und Betriebs-

über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Gesuche um reglement

Änderungen des Betriebsreglementes⁴ mit wesentlichen Auswirkun-

gen auf die Fluglärmbelastung beschlossen werden können.

Forderungen aus formellen Enteignungstatbeständen und Übernahme von

passiven Schallschutzmassnahmen, soweit sie ihren Entstehungsgrund Verpflichtungen

vor der Übertragung der Betriebskonzession auf die Gesellschaft haben,

werden von der Gesellschaft übernommen.

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Flughafendirek- Personal

tion Zürich werden in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse mit der der Flughafen-

Gesellschaft umgewandelt.

2 Die Gesellschaft schliesst den Anschlussvertrag mit der Vorsorge-

einrichtung für das Staatspersonals ab.

Die Gesellschaft übernimmt sämtliche Kosten ihrer Grün- Gründungs-

dung oder Fusion mit der Flughafendirektion Zürich.

oder Fusions-

kosten

III. Verfahren

werte

Der Regierungsrat ist ermächtigt, alle Rechtshandlungen Einbringung

vorzunehmen, um die Flughafendirektion Zürich, die dem Betrieb des der kantonalen

Flughafens dienenden Sach- und Vermögenswerte und die damit in Vermögens-

Zusammenhang stehenden Beteiligungen des Staates nach anerkann-

ten Bewertungsgrundsätzen gegen eine wertmässig gleiche Beteiligung

am Aktienkapital in eine Gesellschaft gemäss §§ 2 ff. einzubringen, die

entweder neu gegründet oder aus einer bestehenden Aktiengesell-

schaft gebildet wird.

1 Der Staat bleibt für seine Verbindlichkeiten als Flughafen- Haftung

halter haftbar, soweit sie vor der amtlichen Veröffentlichung der Neu- des Staates

gründung der Gesellschaft oder ihrer Bildung aus einer bestehenden

Aktiengesellschaft begründet worden sind oder ihren Entstehungs-

grund vor diesem Zeitpunkt haben.

2 Die Ansprüche gegen den Staat verjähren spätestens fünf Jahre

nach dieser Veröffentlichung. Wird die Forderung erst nach der Ver-

öffentlichung fällig, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit der

Fälligkeit.

Der Regierungsrat stellt bei der Bundesbehörde den Antrag, Gesuch um

die Flughafenbetriebskonzession und die Baukonzessionen auf die Konzessions-

Gesellschaft zu übertragen.

übertragung

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748.1 Flughafengesetz

IV. Wahrnehmung der Interessen des Staates in der Gesellschaft

Aktionärs-

rechte und

-pflichten

Ernennung

in den

Verwaltungsrat

Weisungsrecht

des Staates

Anteile

im Eigentum

des Staates

Information des

Kantonsrates

Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des

Staates als Aktionär wahr.

Der Regierungsrat ernennt die Vertreterinnen und Ver-

treter des Staates im Verwaltungsrat und beruft sie ab.

10 1 Für Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche Gesuche an

den Bund über Änderungen der Lage und Länge der Pisten und Ge-

suche um Änderungen des Betriebsreglementes mit wesentlichen Aus-

wirkungen auf die Fluglärmbelastung betreffen, erteilt der Regierungs-

rat der Staatsvertretung im Verwaltungsrat Weisungen.

2 Soll die Staatsvertretung einem Gesuch über die Änderung der

Lage und Länge der Pisten zustimmen, so beantragt der Regierungsrat

dem Kantonsrat vorgängig die Genehmigung der entsprechenden Wei-

sung.

3 Der Beschluss des Kantonsrates untersteht dem fakultativen Refe-

rendum unabhängig davon, ob der Kantonsrat die Weisung des Regie-

rungsrates genehmigt oder ablehnt.

4 Lehnen die Stimmberechtigten den ablehnenden Beschluss des

Kantonsrates ab, so gilt die Weisung des Regierungsrates an die Staats-

vertretung im Verwaltungsrat als genehmigt.

Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der

Aktien und anderer Anteile an der Gesellschaft, soweit die Anteile die

gesetzliche Mindestbeteiligung des Staates übersteigen.

Die Regierungsvertretung im Verwaltungsrat informiert die

zuständige Sachkommission des Kantonsrates über die für die Bevöl-

kerung wesentlichen Flughafenfragen.

V. Änderungen bisherigen Rechts

personal vom 6. Juni 1993 wird wie folgt geändert: . . .6

4

Flughafengesetz

VI. Übergangsbestimmungen

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Der Staat verfügt so lange über eine Beteiligung von mehr Oberaufsicht

als 50 Prozent des stimmberechtigten Kapitals, bis die Betriebskonzes- in der

sion vom Bund an die Gesellschaft übertragen worden ist.

Übergangszeit

1 Über eine Verlängerung der Piste 16 nach Norden ent- Pisten-

scheidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates, sofern der verlängerung

entsprechende Antrag vor der Übertragung der Betriebskonzession an

die Gesellschaft erfolgt.

2 Eine Vereinbarung regelt die Abgeltung durch die Gesellschaft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2016

(OS 73, 75)

Im Zeitpunkt der Inkraftsetzung beim Kantonsrat hängige Geneh-

migungsanträge gemäss § 19 werden nach neuem Recht behandelt.

1 OS 56, 29.

2 In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 55).

3 ABI 1998, 967.

4 Aufgehoben; OS 52, 376.

5 SR 220.

6 Text siehe OS 56, 32.

7 Fassung gemäss G vom 4. März 2002 (OS 57, 246). In Kraft seit 1. Januar 2003

(OS 57, 342).

8 Fassung gemäss G über die Verselbstständigung der Versicherungskasse für

das Staatspersonal vom 10. Februar 2003 (OS 58, 102; AB1 2002, 822). In Kraft

seit 1. Mai 2007 (OS 62, 152).

9 Eingefügt durch G vom 26. März 2007 (OS 63, 47; ABI 2006, 36). In Kraft seit

1. März 2008.

10 Fassung gemäss G vom 5. September 2016 (OS 73, 75; AB12015-11-06). In Kraft

seit 1. März 2018.

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OR5 übertragen, die den Anforderungen dieses Gesetzes

genügt.

2 Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Bundesbehörde zur

Übertragung der Konzessionen.

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