Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.51 CH-ZH

Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon SZ (Seedammvertrag)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

: Seedammvertrag

Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse Gegenstand

zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trasse und Grundlage

der Schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz)

auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Be-

stimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Be-

dürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der

Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt,

dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt,

und unter Wahrung der Belange der Schifffahrt durch Anlage eines

Schifffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.

Art. 2-12.3

Seedammstrasse

: Seedammvertrag

Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt

Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen See- der neuen

dammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die

damit in ihr Eigentum übergehen. ...3 Die Schweizerische Südostbahn

anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazu-

gehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der

Schweizerischen Südostbahn übergehen.

: Seedammvertrag

a. Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurde- Unterhalt und

ner Schifffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Beleuchtung

Vereinbarung vom 2. Oktober 19082 gedeckt.

b. Für den neuen Schifffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge

in der Gegend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen

Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordent-

lichen Unterhaltes durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gal-

len zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schifffahrts-

rinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt.

с.

der Schifffahrts-

kanäle

1. 1. 16-91

1

747.51

Seedammvertrag

Streitigkeiten

rechtlicher

Natur

: Seedammvertrag

Treten in der Baukommission oder unter den Vertrags-

partnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Ausle-

gung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammbau zusammen-

hängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung

erledigt werden können, so entscheidet darüber das Schweizerische

Bundesgericht als Staatsgerichtshof (Art. 175 ff. OG).

2

1 OS 40, 1390 und GS V, 665.

2 LS 747.5.

3 Mit der Vollendung des Umbaues hinfällig geworden.

4 Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungs-

rat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons

Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südost-

bahn am 18. Juni 1938 genehmigt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →