Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon SZ (Seedammvertrag)
Gesetzestext (4 Artikel)
Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse Gegenstand
zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pfäffikon (Schwyz) und das Trasse und Grundlage
der Schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz)
auf der Grundlage des Projektes vom Mai 1932 entsprechend den Be-
stimmungen des vorliegenden Vertrages umzubauen, um sie den Be-
dürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der
Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt,
dass keine Verschlechterung der Stauverhältnisse im Obersee eintritt,
und unter Wahrung der Belange der Schifffahrt durch Anlage eines
Schifffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge.
Art. 2-12.3
Seedammstrasse
Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt
Unterhalt des auf ihrem Staatsgebiet liegenden Teils der neuen See- der neuen
dammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die
damit in ihr Eigentum übergehen. ...3 Die Schweizerische Südostbahn
anderseits übernimmt den Unterhalt des Bahnkörpers und der dazu-
gehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in das Eigentum der
Schweizerischen Südostbahn übergehen.
a. Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurde- Unterhalt und
ner Schifffahrtskanales werden gemäss bestehender interkantonaler Beleuchtung
Vereinbarung vom 2. Oktober 19082 gedeckt.
b. Für den neuen Schifffahrtskanal durch die Hurdener Landzunge
in der Gegend des Frauenwinkels werden die Kosten des ordentlichen
Unterhaltes durch den Kanton Schwyz, die Kosten des ausserordent-
lichen Unterhaltes durch die drei Kantone Zürich, Schwyz und St. Gal-
len zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schifffahrts-
rinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt.
с.
der Schifffahrts-
kanäle
1. 1. 16-91
1
747.51
Seedammvertrag
Streitigkeiten
rechtlicher
Natur
Treten in der Baukommission oder unter den Vertrags-
partnern Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur über die Ausle-
gung des Vertrages oder über andere mit dem Seedammbau zusammen-
hängende rechtliche Fragen auf, die nicht durch gütliche Verständigung
erledigt werden können, so entscheidet darüber das Schweizerische
Bundesgericht als Staatsgerichtshof (Art. 175 ff. OG).
2
1 OS 40, 1390 und GS V, 665.
2 LS 747.5.
3 Mit der Vollendung des Umbaues hinfällig geworden.
4 Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 4. Juni 1938, vom Regierungs-
rat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons
Zürich am 9. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südost-
bahn am 18. Juni 1938 genehmigt.