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747.5 CH-ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen und der Südostbahn betreffend den künftigen Unterhalt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

747.5

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen

und der Südostbahn betreffend den künftigen Unter-

halt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den

Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil

(vom 2. Oktober 1908)1

a. Von den Unterhaltskosten der Schifffahrtskanäle übernehmen die

drei beteiligten Kantone zusammen zwei Drittel, die Südostbahn einen

Drittel.

b.

c. Die drei Kantone verteilen die auf sie entfallenden Beiträge in der

Weise, dass Zürich 30%, St. Gallen und Schwyz je 35% übernehmen.

d. und e.2

f.

1 OS 40, 1487 und GS V, 664.

2 Gegenstandslose Bestimmungen.

1. 1. 16-91

1

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