747.5
CH-ZH
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen und der Südostbahn betreffend den künftigen Unterhalt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil
1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (1 Artikel)
Art. : Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen und der Südostbahn betreffend den künftigen Unterhalt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil
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747.5
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, St. Gallen
und der Südostbahn betreffend den künftigen Unter-
halt der Kanäle, die Beleuchtungsanlage und den
Beleuchtungsbetrieb am Seedamm zu Rapperswil
(vom 2. Oktober 1908)1
a. Von den Unterhaltskosten der Schifffahrtskanäle übernehmen die
drei beteiligten Kantone zusammen zwei Drittel, die Südostbahn einen
Drittel.
b.
c. Die drei Kantone verteilen die auf sie entfallenden Beiträge in der
Weise, dass Zürich 30%, St. Gallen und Schwyz je 35% übernehmen.
d. und e.2
f.
1 OS 40, 1487 und GS V, 664.
2 Gegenstandslose Bestimmungen.
1. 1. 16-91
1