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Art. 9 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 9 : Stationierungsverordnung

Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im

Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.

III. Benützung von Stationierungsanlagen

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