747.4
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 9 : Stationierungsverordnung
Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im
Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.
III. Benützung von Stationierungsanlagen