Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.4 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 : Stationierungsverordnung

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung

der Konzessionsbehörde.

← Art. 7 : Stationierungsverordnung Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung) Art. 9 : Stationierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →