747.4
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 7 : Stationierungsverordnung
Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes
durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr
gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz² erho-
ben.