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Art. 7 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 7 : Stationierungsverordnung

Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes

durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr

gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz² erho-

ben.

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