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CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 6 : Stationierungsverordnung
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verfahren
Wasserwirtschaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche
sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWELº einzureichen.
1. 1. 12-75
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Stationierungsverordnung
Das AWEL6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicher-
heitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.4