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Art. 5 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 5 : Stationierungsverordnung

1 Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, Öffentliche

wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumpla- Interessen

nung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffent-

lichen Schifffahrt entgegenstehen.

2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.

3 Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Inte-

ressen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeit-

lich befristet werden.

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