747.4
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 5 : Stationierungsverordnung
1 Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, Öffentliche
wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumpla- Interessen
nung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffent-
lichen Schifffahrt entgegenstehen.
2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
3 Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Inte-
ressen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeit-
lich befristet werden.