Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.4 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 : Stationierungsverordnung

1 Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Verbot

Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als

24 Stunden ist gestattet.

2 Die Gemeinden und das AWEL6 können widerrechtlich statio-

nierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.

II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen

← Art. 3 : Stationierungsverordnung Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung) Art. 5 : Stationierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →