747.4
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 4 : Stationierungsverordnung
1 Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Verbot
Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als
24 Stunden ist gestattet.
2 Die Gemeinden und das AWEL6 können widerrechtlich statio-
nierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.
II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen