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Art. 3 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 3 : Stationierungsverordnung

6 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon- Konzession

zession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

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