747.4
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 2 : Stationierungsverordnung
1 Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper Begriffe
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6.
2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für
längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend
sicher zu verankern oder festzumachen.