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Art. 2 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 2 : Stationierungsverordnung

1 Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper Begriffe

gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6.

2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für

längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend

sicher zu verankern oder festzumachen.

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