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747.4 CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 18 : Stationierungsverordnung

Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationie- Aufsicht rungswesen.

1. 1. 12-75 3

Inkrafttreten

und Aufhebung

bisherigen

Rechts

747.4

V. Schlussbestimmung

Stationierungsverordnung

← Art. 17 : Stationierungsverordnung Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung) Art. 19. 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den : Stationierungsverordnung →

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