747.4
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 17 : Stationierungsverordnung
Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver- Verzeichniszeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinum- mer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nach- geführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.