Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.4 CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 : Stationierungsverordnung

Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver- Verzeichniszeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinum- mer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nach- geführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.

← Art. 16 : Stationierungsverordnung Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung) Art. 18 : Stationierungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →