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Art. 14 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 14 : Stationierungsverordnung

1 Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer ent- Entzug von zogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen wider- Liegeplätzen spricht.

2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz wäh- rend mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begrün- dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.

IV. Verwaltung und Aufsicht

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