747.4
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 14 : Stationierungsverordnung
1 Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer ent- Entzug von zogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen wider- Liegeplätzen spricht.
2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz wäh- rend mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begrün- dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.
IV. Verwaltung und Aufsicht