Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.4 CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 13 : Stationierungsverordnung

Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten

mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage

einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwal-

tung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen

Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu-

sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.

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Stationierungsverordnung 747.4

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