747.4
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 13 : Stationierungsverordnung
Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten
mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage
einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwal-
tung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen
Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu-
sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
2
Stationierungsverordnung 747.4