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Art. 12 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 12 : Stationierungsverordnung

1 Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen

Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kosten-

deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche

Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung

und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

2 Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz

1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh-

nern erhoben werden.

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