747.4
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 12 : Stationierungsverordnung
1 Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen
Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kosten-
deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche
Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung
und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.
2 Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz
1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh-
nern erhoben werden.